Angaben
Zutatenverzeichnis für Wein: Regeln und Beispiele
Welche Zutaten du nennen musst, wie Zusatzstoffe und Packgase angegeben werden und wie du Allergene hervorhebst. Mit Beispielen für Weißwein, Rotwein, Perlwein und Sekt.

Für Weinerzeugnisse, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, ist ein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben (Art. 119 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Du kannst es auf das Etikett drucken, in Österreich oft „Etikette“ genannt, oder über ein E-Label hinter dem QR-Code bereitstellen.
Anders als bei vielen Lebensmitteln hast du bei der Formulierung nur begrenzt Spielraum. Die Begriffe für Wein sind weitgehend vorgegeben, von „Trauben“ über die Zusatzstoffkategorien bis zur Formel für Packgase. Hier erfährst du, welche Zutaten du aufnehmen musst und wie du daraus das Verzeichnis für deinen Wein zusammensetzt.
Was ins Zutatenverzeichnis gehört und was nicht
Nenne die Zutaten, die du bei der Herstellung verwendest und die im fertigen Wein verbleiben: Trauben, Zucker oder konzentrierten Traubenmost zur Anreicherung, Dosagen und Zusatzstoffe. Verarbeitungshilfsstoffe, die nur während der Herstellung wirken, werden nicht genannt (Art. 20 LMIV). Nach Auffassung der Kommission gilt das ausdrücklich auch für Hefen (C/2023/1190, Frage 14).
| Gehört hinein | Gehört nicht hinein |
|---|---|
| Trauben | Hefen zur Weinbereitung, Milchsäurebakterien |
| Zucker oder konzentrierter Traubenmost zur Anreicherung | Bentonit, Aktivkohle, Speisegelatine, Hausenblase |
| Fülldosage und Versanddosage bei Schaumwein | Enzyme wie Pectinlyasen |
| Zusatzstoffe wie Weinsäure, Sulfite oder Gummi arabicum | Gäraktivatoren wie Diammoniumhydrogenphosphat |
| Hefe-Mannoproteine als Stabilisator | Verfahren wie Kältebehandlung oder Eichenholzstücke |
Bei allergenen Verarbeitungshilfsstoffen gilt eine Ausnahme. Sind etwa Kasein oder Albumin aus Ei nach der Schönung noch im Wein vorhanden, musst du sie angeben (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 21 LMIV). Einzelheiten erklärt der Ratgeber Allergene im Wein: Sulfite, Ei und Milch richtig kennzeichnen.
Die Reihenfolge richtet sich nach dem Gewicht
Ordne die Zutaten nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verwendung, beginnend mit der größten Menge (Art. 18 Abs. 1 LMIV). Bei Wein stehen deshalb die Trauben zuerst. Zutaten mit einem Anteil unter 2 % dürfen anschließend in beliebiger Reihenfolge folgen (Anhang VII Teil A Nr. 6 LMIV; C/2023/1190, Frage 15).
- Die Überschrift „Zutaten“, auch im E-Label (Art. 18 Abs. 1 LMIV; C/2023/1190, Frage 6).
- „Trauben“ als mengenmäßig größte Zutat.
- Zucker, konzentrierter Traubenmost oder Dosagen, nach Menge geordnet.
- Die Zusatzstoffe mit ihrer Kategorie, bei Anteilen unter 2 % in freier Reihenfolge.
- Gegebenenfalls die Formel „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“.
Für Wein gelten eigene Begriffe
Art. 48a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 legt für die Grundzutaten eigene Begriffe fest. Weintrauben, Maische und Traubenmost musst du nicht einzeln aufzählen, sondern darfst sie als „Trauben“ zusammenfassen. Saccharose darf nach der LMIV „Zucker“ heißen. Diese Begriffe sind in allen EU-Sprachen festgelegt. Frei formulierte Varianten weichen schnell vom amtlichen Wortlaut ab.
| Zutat | Begriff im Verzeichnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Trauben, Maische, Traubenmost als Ausgangsstoff | „Trauben“ | Art. 48a Abs. 1 DVO 2019/33 |
| Saccharose (Anreicherung, Dosage) | „Zucker“ oder „Saccharose“ | Anhang VII Teil B Nr. 11 LMIV |
| Konzentrierter Traubenmost | „konzentrierter Traubenmost“ | Anhang VII Teil II Nr. 13 GMO |
| Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat | „rektifiziertes Traubenmostkonzentrat“ oder „konzentrierter Traubenmost“ | Art. 48a Abs. 2 DVO 2019/33 |
| Dosagen bei Schaumwein | „Fülldosage“, „Versanddosage“, allein oder mit Bestandteilen in Klammern | Art. 48a Abs. 7 DVO 2019/33 |
Wasser ist bei Weinbauerzeugnissen grundsätzlich keine zulässige Zutat (Anhang VIII Teil II A Nr. 1 GMO). Für aromatisierte Erzeugnisse wie Glühwein gelten andere Regeln, dort steht zum Beispiel „Wein“ statt „Trauben“. Mehr dazu im Ratgeber Glühwein und aromatisierte Weine.
Zusatzstoffe stehen mit Kategorie und Name oder E-Nummer
Bei Zusatzstoffen nennst du zuerst die Kategorie und danach den Namen oder die E-Nummer. Beispiele sind „Säureregulator: Weinsäure“ und „Säureregulator: E 334“. Welche Stoffe als Zusatzstoffe gelten und wie Kategorie und Name lauten, steht in Tabelle 2 in Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934. Die Kategorie ist verpflichtend (Art. 48a Abs. 3 DVO 2019/33).
| Kategorie | Stoffe (E-Nummer) |
|---|---|
| Säureregulatoren | Weinsäure (E 334), Apfelsäure (E 296), Milchsäure (E 270), Citronensäure (E 330) |
| Konservierungsstoffe und Antioxidationsmittel | Schwefeldioxid (E 220), Kaliumbisulfit (E 228), Kaliummetabisulfit (E 224), Kaliumsorbat (E 202), Lysozym (E 1105), L-Ascorbinsäure (E 300) |
| Stabilisatoren | Metaweinsäure (E 353), Gummi arabicum (E 414), Carboxymethylcellulose (E 466), Kaliumpolyaspartat (E 456), Fumarsäure (E 297), Hefe-Mannoproteine (ohne E-Nummer) |
| Gase und Packgase | Argon (E 938), Stickstoff (E 941), Kohlendioxid (E 290) |
- Mehrere Stoffe einer Kategorie darfst du zusammenfassen, zum Beispiel „Stabilisatoren: Metaweinsäure, Gummi arabicum“.
- Sulfite: Tabelle 2 fasst Konservierungsstoffe und Antioxidationsmittel zusammen. Auf dem Etikett wählt man in der Praxis eine Klasse, „Konservierungsstoff“ oder „Antioxidationsmittel“. Welche für Schwefeldioxid richtig ist, ist nicht abschließend geklärt.
- Citronensäure steht in zwei Gruppen. Die Kategorie richtet sich nach dem Zweck: Säureregulator oder Stabilisator.
- Nicht jeder Stoff ist überall erlaubt. Carboxymethylcellulose ist zum Beispiel nur für Weiß- und Roséweine zugelassen.
„enthält … und/oder“ gilt nur für zwei Kategorien
Für ähnliche oder austauschbare Zusatzstoffe ist unter bestimmten Bedingungen die Angabe „enthält … und/oder“ möglich. Art. 48a Abs. 5 DVO 2019/33 erlaubt sie nur bei Säureregulatoren und Stabilisatoren. Du darfst höchstens drei Stoffe nennen. Mindestens einer davon muss im fertigen Wein enthalten sein; ihre Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben.
- Nicht zulässig ist die Formel für Konservierungsstoffe und Antioxidationsmittel, also auch nicht für Sulfite, und für Packgase (C/2023/1190, Frage 17).
- Die deutsche Fassung der Bekanntmachung übersetzt mit „enthält … bzw.“. Maßgeblich ist der Verordnungstext „enthält … und/oder“.
Packgase nennen oder „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ schreiben
Bei Argon, Stickstoff oder Kohlendioxid als Packgas hast du nach Art. 48a Abs. 6 DVO 2019/33 zwei Möglichkeiten: Du nennst das Gas mit Kategorie und Name oder verwendest eine der folgenden zwei festen Formeln. Beide Varianten zugleich sind nicht vorgesehen. Auch darfst du mehrere Gase nicht als Alternativen aufzählen.
- „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“
- „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“
Die Formel steht im gleichen Sichtbereich wie das Zutatenverzeichnis (C/2023/1190, Fragen 16 und 17). Einen amtlich festgelegten Klassennamen für das Gas gibt es nicht. In der Praxis findest du „Packgas: Stickstoff“ oder die Angabe ohne Klassennamen.
Wird Kohlendioxid zugesetzt, um Schaum- oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure herzustellen, ist es kein Packgas. In der Praxis steht es dann als „Kohlendioxid“ im Verzeichnis. Eine Kategorie ist dafür nicht ausdrücklich geregelt, und die Schutzatmosphären-Formel passt hier nach Hinweis der Wirtschaftskammer nicht.
Allergene werden im Verzeichnis hervorgehoben
Allergene hebst du im Zutatenverzeichnis durch Schrift, Stil oder Hintergrund hervor (Art. 21 Abs. 1 LMIV). Bei Wein sind das vor allem Sulfite ab mehr als 10 mg/l, dazu Ei, Milch oder Weizenprotein aus Schönungsmitteln. Die Begriffe dafür legt Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 fest, zum Beispiel „Sulfite“ oder „Albumin aus Ei“.
- Mit E-Nummer gehört der Allergenbegriff dazu, zum Beispiel „E 220 (Sulfite)“ (Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a LMIV).
- Steht das Verzeichnis nur im E-Label, muss auf dem Etikett „Enthält Sulfite“ stehen (Art. 119 Abs. 5 Buchstabe c GMO).
- Steht das Verzeichnis auf dem Etikett, wird das Allergen dort nicht noch einmal mit „Enthält“ wiederholt (C/2023/1190, Frage 10).
Bei Verschnitt zählen die Zutaten aller Partien
Nach der Praxis der Wirtschaftskammer gehören bei einem Verschnitt die Zutaten aller beteiligten Partien ins Verzeichnis. Auch ein Stoff, der nur in einer Partie zur Anreicherung oder Stabilisierung verwendet wurde, wird beim fertigen Wein genannt. Kommt derselbe Zusatzstoff in mehreren Partien vor, führst du ihn nur einmal auf.
Für die Süßreserve bleibt eine Frage offen: Art. 48a Abs. 1 DVO 2019/33 erlaubt den Begriff „Trauben“ für Trauben und Traubenmost als Ausgangsstoffe. Ob dazu auch Traubenmost gehört, der erst später zur Süßung zugesetzt wird, ist nicht geregelt. Vorsichtig ist es daher, ihn gesondert als „Traubenmost“ anzugeben.
Das Verzeichnis muss die Zutaten des konkreten Erzeugnisses wiedergeben. Jeder Code führt eindeutig zu einem Erzeugnis bzw. zu dessen Charge (C/2023/1190, Frage 34).
So sieht das Verzeichnis bei vier typischen Weinen aus
Die Beispiele zeigen, wie sich das Zutatenverzeichnis je nach Weinart und Kellerarbeit unterscheidet. Sie sind erfunden, folgen aber den oben beschriebenen Regeln. Allergene sind fett hervorgehoben. Verwende sie als Orientierung und nenne bei deinem Wein nur, was du tatsächlich verwendet hast.
Beim Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gehört außerdem „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ aufs Etikett (Art. 48 Abs. 1 DVO 2019/33). Wie du Dosagen und Zuckerangaben bei Sekt angibst, erklärt der Ratgeber E-Label für Schaumwein und Sekt.
Was Weindaten dabei übernimmt
Wähle in Weindaten die Zutaten aus der Liste mit den amtlichen Begriffen aus Art. 48a DVO 2019/33 und Tabelle 2. Daraus entsteht das Verzeichnis mit den passenden Zusatzstoffkategorien und hervorgehobenen Allergenen. Für andere Sprachen verwendet Weindaten die amtlichen Sprachfassungen der Begriffe, keine maschinellen Übersetzungen.
Die automatische Prüfung meldet unter anderem:
- Zusatzstoffe ohne Kategorie
- „enthält … und/oder“ außerhalb von Säureregulatoren und Stabilisatoren oder mit mehr als drei Stoffen
- Packgas und Schutzatmosphären-Formel gleichzeitig
- Stoffe, die für die gewählte Kategorie nicht zugelassen sind, und Wasser bei Wein
- ein Verzeichnis ohne Sulfite
Mehr dazu unter Zutaten auswählen statt tippen. Was neben den Zutaten seit 2023 gilt, erklärt der Ratgeber E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist.
Passende Funktion in Weindaten: Zutaten auswählen statt tippen
Funktion ansehenHäufige Fragen
Muss Hefe ins Zutatenverzeichnis?
Nein. Hefen zur Weinbereitung sind Verarbeitungshilfsstoffe und werden nach Auffassung der Kommission nicht genannt (C/2023/1190, Frage 14). Die Ausnahme sind Hefe-Mannoproteine: Sie sind ein Stabilisator und gehören als Zusatzstoff ins Verzeichnis.
Gehört Zucker zur Anreicherung dazu?
Ja. Saccharose, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung sind Zutaten (C/2023/1190, Fragen 12 und 13). Saccharose darfst du als „Zucker“ angeben, in der Regel direkt nach den Trauben.
Darf ich E-Nummern verwenden?
Ja, du kannst den Namen durch die E-Nummer aus Tabelle 2 ersetzen. Die Kategorie musst du weiterhin nennen, zum Beispiel „Säureregulator: E 334“ (C/2023/1190, Frage 7). Bei Allergenen gehört zusätzlich der Allergenbegriff dazu, etwa „E 220 (Sulfite)“. Hefe-Mannoproteine haben keine E-Nummer und werden immer mit Namen angegeben.
Was bedeutet „enthält … und/oder“?
Mit dieser Formel nennst du bis zu drei ähnliche oder austauschbare Zusatzstoffe, von denen mindestens einer im Wein enthalten ist. Sie ist nur bei Säureregulatoren und Stabilisatoren zulässig (Art. 48a Abs. 5 DVO 2019/33), nicht bei Sulfiten und Packgasen.
Muss Kohlensäure genannt werden?
Wenn Kohlendioxid zugesetzt wird, ja. Bei Schaum- und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure steht es in der Praxis als „Kohlendioxid“ im Verzeichnis, eine Kategorie ist dafür nicht ausdrücklich geregelt. Dient es als Packgas, nennst du es mit Kategorie oder verwendest die Formel „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), Art. 119 Abs. 1 und 5, Anhang VII Teil II und Anhang VIII Teil II, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Art. 41, 48 und 48a sowie Anhang I Teil A
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang I Teil A Tabelle 2, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3085
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 9, 18, 20 und 21 sowie Anhang VII Teil A bis C
- Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 (Fragen und Antworten zur Weinetikettierung), ABl. C vom 24.11.2023, Fragen 6, 7, 10 und 12 bis 17 sowie 34
- Wirtschaftskammer Kärnten: Merkblatt „Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung am Etikett“
Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.
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