Zum Inhalt springen

Produktarten

Entalkoholisierte Weine kennzeichnen: heute und ab 19.9.2027

Für entalkoholisierte Weine ändern sich die Pflichtbegriffe ab 19.9.2027. Hier findest du die bisherigen und neuen Bezeichnungen, ihre Grenzwerte und die noch offenen Fragen.

  • Stand:
  • Von: Redaktion Weindaten
  • Lesezeit: 9 Minuten
  • Mit KI-Unterstützung erstellt, von der Redaktion geprüft (mehr dazu)
Alkoholfreier Wein im Glas auf einer TerrasseKI-generiert

Welche Bezeichnung auf das Etikett gehört, hängt bei entalkoholisierten Weinen vom Alkoholgehalt und künftig auch vom Zeitpunkt der Etikettierung ab. Das EU-Weinpaket, die Verordnung (EU) 2026/471, ändert die Begriffe: Bis 18.9.2027 gelten „entalkoholisiert“ und „teilweise entalkoholisiert“. Ab 19.9.2027 folgen „alkoholfrei“, „alkoholreduziert“ und „durch Entalkoholisierung gewonnen“.

Die folgenden Abschnitte behandeln beide Zeiträume getrennt. Du findest die jeweiligen Grenzwerte und erkennst, wo eine rechtliche Klärung noch fehlt. Die allgemeinen Anforderungen zu Zutaten, Nährwerten und QR-Code erklärt der Ratgeber E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist.

Was als entalkoholisierter Wein gilt

Bei der Entalkoholisierung wird einem Weinbauerzeugnis Alkohol ganz oder teilweise entzogen. Dafür sind teilweise Vakuumverdampfung, Membranverfahren und Destillation zulässig (Anhang VIII Teil I Abschnitt E GMO). Vorher muss das Erzeugnis sämtliche Merkmale seiner Kategorie erreicht haben. Nicht jede Kategorie darf entalkoholisiert werden.

  • Erlaubte Kategorien: Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Kategorien 1 und 4 bis 9). Likörwein oder Traubenmost gehören nicht dazu.
  • Keine Anreicherung: Wurde der Traubenmost angereichert, ist eine Entalkoholisierung ausgeschlossen. Nach Ansicht der Kommission gilt das auch für angereicherte Trauben oder Jungwein (Bekanntmachung C/2024/694, Fragen 1 bis 3).
  • Neu seit 18.3.2026: Schaumwein und Perlwein dürfen durch eine zweite Gärung entalkoholisierter Weine entstehen, die Varianten mit zugesetzter Kohlensäure durch Zusatz von Kohlendioxid.
  • Keine Entalkoholisierung ist die Alkoholkorrektur um höchstens 20 % (Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang I Teil A Tabelle 1 Nr. 12). Sie löst weder die besonderen Begriffe noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum aus.

Für entalkoholisierte Schaumweine gelten zusätzlich die Regeln aus dem Ratgeber E-Label für Schaumwein und Sekt, etwa die Zuckerangabe.

Bis 18.9.2027: entalkoholisiert und teilweise entalkoholisiert

Bis einschließlich 18.9.2027 gilt Art. 119 Abs. 1 Buchstabe a GMO in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117. Der Kategorie wird „entalkoholisiert“ oder „teilweise entalkoholisiert“ vorangestellt. Maßgeblich ist der vorhandene Alkoholgehalt: bis 0,5 % vol „entalkoholisiert“, darüber „teilweise entalkoholisiert“, solange der Mindestalkoholgehalt der Kategorie unterschritten wird.

Begriffe bis 18.9.2027
Vorhandener AlkoholgehaltBegriffBeispiel
höchstens 0,5 % vol„entalkoholisierter“ + Kategorie„entalkoholisierter Wein“
über 0,5 % vol und unter dem Mindestalkoholgehalt der Kategorie„teilweise entalkoholisierter“ + Kategorie„teilweise entalkoholisierter Schaumwein“
Obergrenze für „teilweise entalkoholisiert“ (C/2024/694, Frage 10)
KategorieMindestalkoholgehalt
Wein aus den Weinbauzonen A und B (dazu gehören Österreich und Deutschland)8,5 % vol
Wein aus den übrigen Zonen9 % vol
Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäurenicht eigens festgelegt, abgeleitet wie bei Wein
Aromatischer Qualitätsschaumwein6 % vol
Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure7 % vol

Vor dem 19.9.2027 kann „alkoholfrei“ den Pflichtbegriff nicht ersetzen. Nach Auffassung der Kommission ist es nur als Ergänzung und nur bei 0 % vol zulässig (C/2024/694, Frage 7). Ein Verschnitt aus entalkoholisiertem und nicht entalkoholisiertem Wein darf bis dahin nicht als „teilweise entalkoholisiert“ bezeichnet werden (Frage 4).

Ab 19.9.2027: alkoholfrei, 0,0 % und alkoholreduziert

Ab dem 19.9.2027 ersetzt die Verordnung (EU) 2026/471 die bisherigen Begriffe. Zur Kategorie kommt dann „alkoholfrei“ oder „alkoholreduziert“. Für alle ganz oder teilweise entalkoholisierten Erzeugnisse ist außerdem „durch Entalkoholisierung gewonnen“ vorgeschrieben (neuer Buchstabe k in Art. 119 Abs. 1 GMO).

Begriffe ab 19.9.2027
BedingungBegriff (DE)Begriff (EN)
vorhandener Alkoholgehalt höchstens 0,5 % vol„alkoholfrei“„alcohol-free“
zusätzlich, wenn höchstens 0,05 % vol„0,0 %“ zusammen mit „alkoholfrei“„0,0 %“
über 0,5 % vol und mindestens 30 % unter dem Mindestalkoholgehalt der Kategorie„alkoholreduziert“„reduced alcohol“
immer bei ganz oder teilweise entalkoholisierten Erzeugnissen„durch Entalkoholisierung gewonnen“„produced by de-alcoholisation“

Grenzen für „alkoholreduziert“

  • Wein aus den Weinbauzonen A und B: höchstens 5,95 % vol
  • Wein aus den übrigen Zonen: höchstens 6,3 % vol
  • Aromatischer Qualitätsschaumwein: höchstens 4,2 % vol
  • Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: höchstens 4,9 % vol

Die neuen Begriffe erfassen auch Verschnitte, bei denen nur ein Teil des Erzeugnisses entalkoholisiert wurde (Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2026/471). Für die anderen Amtssprachen sind ebenfalls Bezeichnungen festgelegt, etwa „sans alcool“ auf Französisch und „zero alcol“ auf Italienisch. Mehr dazu findest du im Ratgeber E-Label in mehreren Sprachen.

Übergang: Was mit bereits etikettierter Ware passiert

Nach den bisherigen Regeln etikettierte Erzeugnisse dürfen weiter verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind, sofern sie vor dem 19.9.2027 etikettiert wurden (Art. 5 der Verordnung (EU) 2026/471). Maßgeblich ist hier also der Tag der Etikettierung: Was du ab dem 19.9.2027 etikettierst, braucht die neuen Begriffe. Berücksichtige das bei der nächsten Druckplanung.

Zeitachse der Verordnung (EU) 2026/471
DatumWas passiert
24.2.2026Die Verordnung wird erlassen.
26.2.2026Veröffentlichung im Amtsblatt.
18.3.2026Inkrafttreten. Unter anderem gilt seitdem die Ausnahme von Zutaten und Nährwerten für reine Exportware.
22.5.2026Berichtigung: Die Verschiebung auf den 19.9.2027 betrifft nur noch Art. 1 Nr. 10 Buchstabe a, also vor allem die neuen Begriffe.
19.9.2027„alkoholfrei“, „alkoholreduziert“ und „durch Entalkoholisierung gewonnen“ gelten.
Hinweis zum NachlesenIn der konsolidierten Fassung der GMO vom 18.8.2026 ist Art. 119 fehlerhaft: Als Abs. 6 steht dort der Berichtigungstext, die Ausfuhrausnahme fehlt. Maßgeblich ist das Amtsblatt samt Berichtigung.

Unter 10 % vol ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum Pflicht

Bei weniger als 10 % vol ist für entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Erzeugnisse ein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben (Art. 119 Abs. 1 Buchstabe j GMO). Praktisch betrifft das alle entalkoholisierten Weine, weil auch teilweise entalkoholisierte Weine immer unter dem Mindestalkohol ihrer Kategorie liegen. Für nicht entalkoholisierten Wein besteht diese Pflicht nicht.

  • Die Formulierung lautet „mindestens haltbar bis …“ oder „mindestens haltbar bis Ende …“ (Anhang X LMIV).
  • Das Datum darf außerhalb des Sichtbereichs der übrigen Pflichtangaben stehen (Art. 40 Abs. 2 DVO 2019/33).

Qualitätsweine mit g.U. nur teilweise entalkoholisieren

Nach Auffassung der Kommission dürfen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) nur teilweise entalkoholisiert werden, nicht vollständig (C/2024/694, Frage 16, mit Verweis auf Art. 92 GMO). Die teilweise entalkoholisierte Variante muss zudem in der Produktspezifikation vorgesehen sein (Art. 94 Abs. 2 GMO). Das betrifft in Österreich und Deutschland beispielsweise Qualitätsweine.

  • Die Kategorie muss auf dem Etikett stehen, auch wenn der Name der g.U. genannt ist (Art. 119 Abs. 2 GMO).
  • Für die Grenze „teilweise entalkoholisiert“ zählt der Mindestalkohol der Kategorie, nicht ein höherer Wert aus der Produktspezifikation (C/2024/694, Frage 10).
  • Jahrgang, Rebsorte und die übrigen Etikettregeln gelten weiter (Frage 6).

So gibst du den Alkoholgehalt an

Der Alkoholgehalt muss auch bei weniger als 1,2 % vol angegeben werden. Hier geht das Weinrecht der allgemeinen Lebensmittelregel vor (C/2024/694, Frage 13). Die Angabe erfolgt in ganzen oder halben Prozent (Art. 44 DVO 2019/33). Welche Werte auf dem Etikett zu den Analysewerten passen, erläutert die Kommission in Frage 9 ihrer Bekanntmachung:

  • Entalkoholisierter Wein mit einem Analysewert von 0,2 % vol darf „0 % vol“ oder „0,5 % vol“ tragen.
  • „0,5 % vol“ auf dem Etikett steht immer für „entalkoholisiert“.
  • Teilweise entalkoholisierte Weine mit über 0,5 und unter 1 % vol tragen „1 % vol“.
  • Zeigt die Analyse 0,6 % vol oder mehr, muss ein als „entalkoholisiert“ gekennzeichneter Wein als „teilweise entalkoholisiert“ umetikettiert werden.
  • Die Toleranz darf nicht genutzt werden, um Kategoriegrenzen zu umgehen.

Zutaten und Nährwerte bei entalkoholisierten Weinen

Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration gelten für entalkoholisierte Weine wie für jeden Wein, auch per E-Label. Als Herstellungsdatum nennen die Behörden den Tag der Entalkoholisierung. Das Verfahren selbst wird nicht als Zutat aufgeführt. Verwendete Zusatzstoffe und andere Zutaten gibst du wie bei Wein an.

Durch den Alkoholentzug fällt der größte Energielieferant weitgehend weg. Der Brennwert ergibt sich dann vor allem aus Zucker, Säuren und Glycerin. Unterscheide dabei Kohlenhydrate und Zucker: Nach dem Wortlaut der LMIV zählt Glycerin zu den Kohlenhydraten, aber nicht zum Zucker (Anhang I Nr. 7 bis 9).

Praxis in Österreich und Deutschland unterschiedlichDas Regierungspräsidium Darmstadt rechnet Kohlenhydrate als Zucker plus Glycerin. Das WKO-Merkblatt für Österreich empfiehlt, als Kohlenhydrate den Restzucker anzugeben. Für den Brennwert berücksichtigen beide das Glycerin.

Wie du die Werte aus dem Laborbefund berechnest, zeigt der Ratgeber Nährwerte für Wein berechnen.

Diese Fragen sind noch offen

Zu einigen Punkten fehlt bisher eine eindeutige Antwort der Verordnung oder der Kommission. Die Bekanntmachung C/2024/694 ist unverbindlich und wurde nach dem Weinpaket nicht aktualisiert. Die folgenden Fragen bleiben deshalb offen. Im Zweifel hilft eine Rückfrage bei der Bundeskellereiinspektion in Österreich oder der Weinkontrolle deines Bundeslands in Deutschland.

  • Lücke bei „alkoholreduziert“: Ab 19.9.2027 gibt es für teilweise entalkoholisierte Erzeugnisse zwischen 70 und 100 % des Mindestalkohols ihrer Kategorie keinen Begriff, bei Wein aus Zone A oder B also über 5,95 bis unter 8,5 % vol. Ob solche Erzeugnisse dann noch als Wein vermarktet werden dürfen, ist ungeklärt.
  • „0,0 %“ und die halben Einheiten: Art. 44 DVO 2019/33 verlangt Alkoholangaben in halben Einheiten. Ob „0,0 %“ die Alkoholangabe ersetzt oder zusätzlich steht, ist offen. Ein passender delegierter Rechtsakt ist bisher nicht erschienen.
  • Aromatisierte Erzeugnisse: Glühwein und andere aromatisierte Weinerzeugnisse dürfen seit 18.3.2026 auf entalkoholisiertem Wein beruhen. Ihre Bezeichnung verweist auf die neuen Begriffe, die erst ab 19.9.2027 gelten. Bis dahin gelten vermutlich die bisherigen Begriffe. Mehr im Ratgeber Glühwein und aromatisierte Weine.

Was Weindaten bei entalkoholisierten Weinen prüft

Weindaten prüft entalkoholisierte Weine vor der Veröffentlichung anhand der derzeit geltenden Begriffe. Fehler verhindern die Veröffentlichung. Bei Warnungen solltest du die betreffende Angabe selbst prüfen. Die Verantwortung für das Etikett bleibt beim Weingut.

  • Entalkoholisierung ist nur bei Wein, Schaum- und Perlweinen auswählbar.
  • „Entalkoholisiert“ passt nur bis 0,5 % vol, darüber verlangt Weindaten „teilweise entalkoholisiert“.
  • „Teilweise entalkoholisiert“ passt nur unter dem Mindestalkohol der Kategorie.
  • Unter 10 % vol erinnert Weindaten an das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Mehr dazu unter automatische Prüfung je Produktart.

Passende Funktion in Weindaten: Begriffe für entalkoholisierte Weine prüfen

Funktion ansehen

Häufige Fragen

Darf ich heute schon „alkoholfrei“ schreiben?

Bis zum 18.9.2027 ist der Pflichtbegriff „entalkoholisiert“. Nach Auffassung der Kommission darf „alkoholfrei“ vorher nur ergänzend dazu stehen und nur bei 0 % vol (C/2024/694, Frage 7). Ab dem 19.9.2027 wird „alkoholfrei“ selbst zum vorgeschriebenen Begriff für Erzeugnisse bis 0,5 % vol.

Braucht entalkoholisierter Wein ein MHD?

Ja, wenn der vorhandene Alkoholgehalt unter 10 % vol liegt (Art. 119 Abs. 1 Buchstabe j GMO). Das trifft praktisch auf alle entalkoholisierten und teilweise entalkoholisierten Weine zu.

Kann ein Qualitätswein entalkoholisiert werden?

Nach Auffassung der Kommission nur teilweise, nicht vollständig (C/2024/694, Frage 16). Voraussetzung ist, dass die Produktspezifikation der g.U. die teilweise entalkoholisierte Variante vorsieht (Art. 94 Abs. 2 GMO). Prüfe deshalb zuerst die Spezifikation deines Gebiets.

Wann muss „0,0 %“ auf dem Etikett stehen?

Ab dem 19.9.2027 steht „0,0 %“ zusammen mit „alkoholfrei“, wenn der Alkoholgehalt höchstens 0,05 % vol beträgt. Vorher ist es nach Auffassung der Kommission nur ergänzend zu „entalkoholisiert“ und nur bei 0 % vol denkbar. Wie sich „0,0 %“ zur Alkoholangabe in halben Einheiten verhält, ist noch nicht geklärt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), Art. 92, 94 und 119 Abs. 1 Buchstaben a, j und k sowie Abs. 2, Anhang VII Teil II und Anhang VIII Teil I Abschnitt E
  2. Verordnung (EU) 2021/2117 (Fassung von Art. 119 Abs. 1 Buchstabe a GMO bis 18.9.2027)
  3. Verordnung (EU) 2026/471 vom 24.2.2026 (ABl. L 2026/471 vom 26.2.2026), Art. 1 Nr. 10, Art. 5 und Erwägungsgrund 13; Berichtigung vom 22.5.2026 (ABl. L 2026/90408)
  4. Bekanntmachung der Kommission C/2024/694 (Fragen und Antworten zur Entalkoholisierung), Fragen 1 bis 4, 6, 7, 9, 10, 13 und 16
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Art. 40 und 44
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang I Teil A Tabelle 1 Nr. 12
  7. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang I Nr. 7 bis 9 und Anhang X
  8. Verordnung (EU) Nr. 251/2014, Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 1a
  9. WKO Kärnten: Merkblatt „Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung am Etikett“
  10. Regierungspräsidium Darmstadt: Vortrag „Zukunft Etikettierung“

Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.

E-Label kostenlos anlegen

Erfasse Zutaten und Nährwerte mit amtlichen Begriffen in 23 Sprachen. Weindaten prüft deine Angaben passend zur Produktart und stellt das E-Label ohne Cookies bereit. 30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte.

Jetzt kostenlos testen

Weiterlesen

Alle Ratgeber ansehen