Produktarten
Glühwein und aromatisierte Weine: Zutaten, Nährwerte und E-Label
Glühwein und andere aromatisierte Weinerzeugnisse folgen eigenen Kennzeichnungsregeln. Hier erfährst du, wie du Zutaten und Nährwerte angibst und welche Änderungen seit 2026 gelten.
KI-generiertRechtlich ist Glühwein kein Weinbauerzeugnis, sondern ein aromatisiertes Weinerzeugnis. Seine Kennzeichnung richtet sich deshalb nicht nach Art. 119 der GMO, sondern nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014. Auch für Glühwein sind Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration vorgeschrieben, und auch hier ist ein E-Label erlaubt.
Die Unterschiede zum Wein liegen in den Produktkategorien, den Zutatenbezeichnungen und den besonderen Vorgaben für Glühwein. Für die Zutaten gelten die allgemeinen Lebensmittelregeln. Einen Überblick zum E-Label findest du im Ratgeber E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist.
Für Glühwein gilt Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Für aromatisierte Weinerzeugnisse wie Glühwein, Wermut oder weinhaltige Cocktails gilt die Verordnung (EU) Nr. 251/2014. Ihr Art. 6a schreibt Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration vor, wenn die Erzeugnisse in der EU vermarktet werden. Bei der elektronischen Bereitstellung gelten dieselben Regeln wie bei Wein (Art. 6a Abs. 2 und 3).
- Auf dem Etikett darf die Nährwertdeklaration auf den Brennwert beschränkt werden, auch mit dem Symbol „E“. Die vollständige Tabelle steht dann im E-Label.
- Das Zutatenverzeichnis darf ganz elektronisch bereitgestellt werden. Die Allergene stehen dann mit „Enthält“ auf dem Etikett, etwa „Enthält Sulfite“.
- Sonderregeln wie bei Wein (Art. 48a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33) gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln der LMIV (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung).
Ab wann die Pflicht gilt
Für den Stichtag zählt wie bei Wein das Herstellungsdatum. Bei aromatisierten Erzeugnissen nennen die Behörden dafür den Tag der Aromatisierung. Wird ein Glühwein ab dem 8.12.2023 aromatisiert und abgefüllt verkauft, braucht er deshalb Zutaten- und Nährwertangaben, auch bei älterem Grundwein. Für offen ausgeschenkten Glühwein gelten die Regeln für nicht vorverpackte Lebensmittel. Sie sind nicht Gegenstand dieses Artikels.
Drei Kategorien und viele Verkehrsbezeichnungen
Art. 3 unterscheidet drei Kategorien anhand von Alkoholgehalt und Weinanteil. Innerhalb dieser Kategorien nennt Anhang II Verkehrsbezeichnungen mit eigenen Anforderungen. Eine davon muss auf dem Etikett stehen (Art. 5 Abs. 1). Glühwein zählt zu den aromatisierten weinhaltigen Getränken, Wermut zu den aromatisierten Weinen.
| Kategorie | Vorhandener Alkohol | Anteil Weinbauerzeugnisse | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Aromatisierter Wein | 14,5 bis unter 22 % vol | mindestens 75 % | Wermut, Wein-Aperitif, aromatisierter Wein mit Ei |
| Aromatisiertes weinhaltiges Getränk | 4,5 bis 14,5 % vol | mindestens 50 % | Glühwein, Maiwein, Kalte Ente |
| Aromatisierter weinhaltiger Cocktail | über 1,2 bis unter 10 % vol | mindestens 50 % | weinhaltiger Cocktail, Schaumweincocktail |
Kursiv gedruckte Verkehrsbezeichnungen der Verordnung werden nicht übersetzt (Art. 8 Abs. 1). Das gilt etwa für „Glühwein“, „Maiwein“ und „Kalte Ente“. Deshalb bleibt die Bezeichnung „Glühwein“ auch auf einem englischen E-Label erhalten.
Was die Verordnung speziell für Glühwein vorschreibt
Die besonderen Anforderungen an Glühwein stehen in Anhang II Teil B Nr. 8. Als Grundlage sind Rot-, Weiß- oder Roséwein vorgesehen. Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt mindestens 7 % vol, zugesetztes Wasser ist nicht erlaubt. Je nach Grundwein kommt ein Zusatz zur Bezeichnung hinzu. Rosé- und Fruchtwein-Glühwein sind seit dem 18.3.2026 ausdrücklich geregelt (Verordnung (EU) 2026/471).
- Grundwein: Rotwein, Weißwein oder Roséwein.
- Wasser: Der Zusatz von Wasser ist verboten. Ausgenommen sind nur die Mengen, die Anhang I Nr. 2 der Verordnung zulässt.
- Zusatz zur Bezeichnung: Je nach Grundwein sieht die Verordnung Zusätze wie „weiß“, „rosé“ oder „hergestellt aus …“ vor, etwa „Glühwein weiß“. Bei einer Mischung verschiedener Grundweine ist „rosé“ nicht erlaubt.
- Fruchtwein-Glühwein: Glühwein aus Fruchtwein trägt den Zusatz „Frucht“ oder den Namen der Frucht und hat mindestens 5 % vol.
So schreibst du das Zutatenverzeichnis für Glühwein
Beim Zutatenverzeichnis gelten für aromatisierte Erzeugnisse die allgemeinen Regeln der LMIV. Die besonderen Weinbegriffe aus Art. 48a DVO 2019/33 werden hier nicht verwendet. Beginne das Verzeichnis mit „Zutaten“ und nenne alle Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil (Art. 18 LMIV). Für Wein, Zucker, Gewürze und Aromen sieht die LMIV feste Bezeichnungen oder Sammelbegriffe vor.
| Zutat | Bezeichnung im Verzeichnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundwein | „Wein“ oder genauer „Rotwein“, „Weißwein“, „Roséwein“; nicht „Trauben“ | LMIV Anhang VII Teil B Nr. 16 |
| Saccharose | „Zucker“ | LMIV Anhang VII Teil B Nr. 11 |
| andere Süßungsmittel | „Dextrose“, „Glukosesirup“ oder die genaue Bezeichnung, etwa „Honig“ | LMIV Anhang VII Teil B Nr. 12 und 13 |
| Gewürze und Kräuter bis 2 % | „Gewürze“, „Gewürzmischung“, „Kräuter“ oder „Kräutermischung“ | LMIV Anhang VII Teil B Nr. 7 und 8 |
| Aromen | „Aroma“ oder „Aromen“; „natürlich“ nur nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 | LMIV Anhang VII Teil D |
| Zusatzstoffe | Klassenname wie „Säureregulator“ oder „Farbstoff“, dann Name oder E-Nummer | LMIV Anhang VII Teil C |
Die Weinbegriffe aus dem Ratgeber Zutatenverzeichnis für Wein gelten hier nicht. Welche Zusatzstoffe erlaubt sind, regelt die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Allergene und der Grundwein
Hebe Allergene im Verzeichnis hervor (Art. 21 LMIV). Bei Glühwein sind das vor allem Sulfite aus dem Grundwein. Je nach Rezept können weitere der 14 Allergengruppen vorkommen, etwa Sellerie in Kräuterauszügen. Die Sulfitkennzeichnung erklärt der Ratgeber Allergene im Wein. Besteht eine Zutat selbst aus mehreren Zutaten, stehen diese in Klammern dahinter (LMIV Anhang VII Teil E Nr. 1, Ausnahmen in Nr. 2).
Nährwerte: Bei Glühwein zählt vor allem der Zucker
Wie bei Wein gehören sieben Angaben in die Nährwertdeklaration, jeweils bezogen auf 100 ml (Art. 30 LMIV). Bei gesüßtem Glühwein tragen Zucker und Kohlenhydrate stärker zum Ergebnis bei als bei trockenem Wein. Berechne den Brennwert aus Alkohol, Zucker, Säuren und gegebenenfalls Glycerin mit den Faktoren aus Anhang XIV LMIV.
Ab 10 g Zucker je 100 ml, also ab 100 g/l, rundest du nach dem Leitfaden der Kommission von 2012 auf ganze Gramm, darunter auf 0,1 g. Rechenweg und Toleranzen zeigt der Ratgeber Nährwerte für Wein berechnen.
Freiwillige Zuckerangabe
Begriffe wie „trocken“ oder „süß“ sind bei aromatisierten Erzeugnissen freiwillig (Art. 6 Abs. 1). Gerechnet wird als Invertzucker. Bei „lieblich“ und „süß“ darf der Zuckergehalt in Gramm je Liter ergänzt werden.
| Begriff | Zuckergehalt (Invertzucker) |
|---|---|
| extra trocken | unter 30 g/l; bei aromatisierten Weinen zusätzlich mindestens 15 % vol Gesamtalkohol |
| trocken | unter 50 g/l; bei aromatisierten Weinen zusätzlich mindestens 16 % vol Gesamtalkohol |
| halbtrocken | 50 bis unter 90 g/l |
| lieblich | 90 bis unter 130 g/l |
| süß | ab 130 g/l |
Was auf dem Glühwein-Etikett stehen muss
Auf dem Glühwein-Etikett stehen die Verkehrsbezeichnung, der Alkoholgehalt und die weiteren Angaben nach Art. 9 LMIV. Dazu zählen etwa Nennfüllmenge, Lebensmittelunternehmer und Allergene. Wenn du ein E-Label nutzt, bleiben außerdem der Brennwert und der QR-Code mit einem Hinweis, der das Wort „Zutaten“ enthält, auf der Flasche. Die wichtigsten Punkte:
- Verkehrsbezeichnung nach Anhang II, etwa „Glühwein“ oder „Glühwein weiß“.
- Alkoholgehalt mit höchstens einer Dezimalstelle und „% vol“, davor wahlweise „Alkohol“ oder „alc.“ (Anhang XII LMIV).
- Nennfüllmenge, Lebensmittelunternehmer und Allergene nach Art. 9 LMIV.
- Herkunft: Wenn du sie angibst, mit „hergestellt in …“ (Art. 7 der Verordnung).
- Mindesthaltbarkeitsdatum: Ab 10 % vol nicht nötig (Anhang X LMIV). Darunter ist nicht abschließend geklärt, ob weinhaltige Getränke eines brauchen.
Obstwein und Fruchtwein-Glühwein: die Abgrenzung
Obstwein, etwa aus Äpfeln, Birnen oder Beeren, fällt nicht unter das EU-Weinrecht. Maßgeblich ist das allgemeine Lebensmittelrecht. Nach Art. 16 Abs. 4 LMIV sind Getränke mit mehr als 1,2 % vol dort von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration ausgenommen. Wenn du diese Angaben freiwillig machst, müssen sie den Regeln der LMIV entsprechen.
Für Glühwein aus Fruchtwein gilt seit dem 18.3.2026 eine eigene Regel: Anhang II Teil B Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 nennt ihn ausdrücklich. Vorgesehen sind der Zusatz „Frucht“ oder der Name der Frucht und mindestens 5 % vol. Weil diese Regel neu ist, solltest du vorsorglich Zutaten und Nährwerte nach Art. 6a angeben und die Details mit der Kontrollbehörde klären.
Offene Punkte bei aromatisierten Erzeugnissen
Bei aromatisierten Weinerzeugnissen sind einige rechtliche Fragen noch nicht abschließend geklärt. Bevor du eine größere Etikettenauflage drucken lässt, kläre sie im Zweifel mit der Bundeskellereiinspektion in Österreich oder der Weinkontrolle bzw. dem Landesuntersuchungsamt in Deutschland. Das betrifft insbesondere folgende Punkte:
- Mengenangabe für Wein: Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder bildlich hervorgehoben, ist ihre Menge anzugeben (Art. 22 LMIV). Ob „Wein“ in „Glühwein“ das auslöst, ist nicht abschließend geklärt.
- Alkoholtoleranz: Welche Toleranz nach Anhang XII LMIV gilt, hängt von der Zolltarifnummer ab und ist für aromatisierte Erzeugnisse nicht eindeutig.
- Entalkoholisierte Grundweine: Seit 18.3.2026 dürfen aromatisierte Erzeugnisse auf entalkoholisiertem Wein beruhen. Die Bezeichnung verweist dann auf Begriffe, deren neue Fassung erst ab 19.9.2027 gilt. Mehr im Ratgeber Entalkoholisierte Weine kennzeichnen.
Was Weindaten bei Glühwein übernimmt
In Weindaten wählst du Glühwein oder eine andere Verkehrsbezeichnung aus Anhang II als eigene Kategorie. Weindaten prüft dann nach den Regeln für aromatisierte Erzeugnisse statt nach den Weinregeln. Fehler verhindern die Veröffentlichung. Warnungen zeigen dir Angaben, die du selbst prüfen solltest. Für die Kennzeichnung bleibt der Hersteller verantwortlich.
- Der Alkoholgehalt passt zur gewählten Verkehrsbezeichnung und hat höchstens eine Dezimalstelle.
- Zutaten wie „Rotwein“, „Zucker“, „Gewürze“ oder „Aroma“ wählst du aus einer Liste. Weinbegriffe wie „Trauben“ sind bei aromatisierten Erzeugnissen gesperrt.
- Eine freiwillige Zuckerangabe wie „halbtrocken“ wird gegen den eingetragenen Zuckergehalt geprüft.
Mehr dazu unter automatische Prüfung je Produktart und Zutaten auswählen statt tippen.
Passende Funktion in Weindaten: Prüfung auch für aromatisierte Weine
Funktion ansehenHäufige Fragen
Gilt die Pflicht für Glühwein vom Adventmarkt in Flaschen?
Ja, wenn du ihn abgefüllt in Flaschen verkaufst und er ab dem 8.12.2023 aromatisiert wurde. Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gilt für alle in der EU vermarkteten aromatisierten Weinerzeugnisse. Für offen ausgeschenkten Glühwein gelten andere Regeln.
Muss ich die Gewürze einzeln nennen?
Nicht unbedingt. Machen Gewürze oder Kräuter höchstens 2 % aus, dürfen sie nach LMIV Anhang VII Teil B als „Gewürze“, „Gewürzmischung“, „Kräuter“ oder „Kräutermischung“ zusammengefasst werden. Hebst du eine Zutat in der Bezeichnung oder im Bild hervor, kann eine Mengenangabe nötig werden (Art. 22 LMIV).
Was ist mit Glühwein aus Fruchtwein?
Seit dem 18.3.2026 nennt die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 auch Glühwein aus Fruchtwein, mit dem Zusatz „Frucht“ oder dem Namen der Frucht und mindestens 5 % vol. Reiner Obstwein fällt dagegen nicht unter das Weinrecht. Weil die Regel neu ist, kläre Details am besten mit deiner Kontrollbehörde.
Darf Glühwein Wasser enthalten?
Nein, nicht als zugesetzte Zutat. Anhang II Teil B Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 verbietet den Zusatz von Wasser bei Glühwein. Erlaubt sind nur die Mengen, die sich aus Anhang I Nr. 2 ergeben.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 251/2014 (aromatisierte Weinerzeugnisse), Art. 1, 3, 5, 6, 6a, 7 und 8 sowie Anhang I und Anhang II Teil B Nr. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117 und der Verordnung (EU) 2026/471
- Verordnung (EU) 2026/471 vom 24.2.2026 (ABl. L 2026/471 vom 26.2.2026), Art. 2
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 9, 16 Abs. 4, 18, 21, 22 und 30 sowie Anhänge VII, X, XII und XIV
- Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Aromen), Art. 16
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Lebensmittelzusatzstoffe)
- Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 (Fragen und Antworten zur Weinetikettierung), Fragen 3 bis 5, ABl. C vom 24.11.2023
- Leitfaden der Kommission zu Toleranzen für Nährwertangaben, Dezember 2012, Tabellen 1 und 4
Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.
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