Angaben
Allergene im Wein: Sulfite, Ei und Milch richtig kennzeichnen
Wann der Sulfithinweis nötig ist, wie du Ei und Milch kennzeichnest und worauf es bei Schönungsmitteln und E-Nummern ankommt.

Auch wenn du ein E-Label nutzt, müssen die Allergene auf der Flasche stehen. Bei Wein betrifft das vor allem Sulfite, seltener Ei, Milch oder Weizen aus Schönungsmitteln. Für die Kennzeichnung verwendest du die dafür festgelegten Begriffe.
Hier erfährst du, ab welchem Gehalt Sulfite anzugeben sind, wie die Angabe mit und ohne E-Label aussieht und welche Besonderheiten bei Schönungsmitteln gelten.
Welche Allergene im Wein vorkommen
Anhang II LMIV nennt 14 Allergengruppen. Bei Wein sind vor allem Sulfite, Ei und Milch relevant: Sulfite durch die Schwefelung, Ei und Milch durch Schönungsmittel oder Lysozym. Selten kommt Weizenprotein als Schönungsmittel hinzu. Sulfite musst du bei mehr als 10 mg/l angeben, die übrigen Stoffe dann, wenn sie im fertigen Wein noch vorhanden sind.
| Allergen | Herkunft im Keller | Wann anzugeben |
|---|---|---|
| Sulfite | Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit, Kaliummetabisulfit | mehr als 10 mg/l, als Schwefeldioxid gesamt |
| Ei | Lysozym, Eieralbumin | wenn im fertigen Wein noch vorhanden |
| Milch | Casein, Kaliumcaseinate | wenn im fertigen Wein noch vorhanden |
| Glutenhaltiges Getreide | Weizenprotein | wenn im fertigen Wein noch vorhanden |
Für Hausenblase ist keine Allergenangabe erforderlich. Fischgelatine als Klärhilfsmittel in Wein ist in Anhang II Nr. 4 LMIV ausdrücklich ausgenommen. Auch Chitosan aus Pilzen, Erbsen- und Kartoffelprotein sowie Speisegelatine benötigen keine Allergenangabe.
Nur die amtlichen Begriffe verwenden
Welche Wörter für Sulfite, Ei und Milch auf dem Etikett zulässig sind, legt Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 fest (Art. 41 Abs. 1). Wähle einen der dort genannten Begriffe. Für Weizenprotein gilt die Bezeichnung aus Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 (Art. 48a Abs. 4 DVO 2019/33; C/2023/1190, Frage 11).
| Allergen | Begriffe |
|---|---|
| Sulfite | „Sulfite“, „Schwefeldioxid“ |
| Ei | „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“, „Albumin aus Ei“ |
| Milch | „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“, „Milchprotein“ |
| Weizen | „Weizenprotein“ |
Die Namen in der Zusatzstoff-Tabelle sind nicht automatisch die richtigen Allergenbegriffe. Dort heißen die Stoffe „Lysozym“, „Eieralbumin“ und „Casein“. Bei der Allergenangabe verwendest du hingegen die Begriffe aus Anhang I, beispielsweise „Lysozym aus Ei“ oder „Kasein aus Milch“.
Mit E-Label bleibt „Enthält …“ auf dem Etikett
Steht dein Zutatenverzeichnis nur im E-Label, müssen die Allergene zusätzlich direkt auf der Flasche stehen. Nach Art. 119 Abs. 5 Buchstabe c GMO beginnt die Angabe mit „Enthält“, gefolgt vom Allergenbegriff. Du darfst sie außerhalb des Sichtbereichs der übrigen Pflichtangaben platzieren (Art. 40 Abs. 2 Buchstabe a DVO 2019/33).
Sind mehrere Allergene anzugeben, nennst du sie nacheinander, etwa „Enthält Sulfite, Albumin aus Ei“. Im E-Label werden sie außerdem im Zutatenverzeichnis hervorgehoben. Welche weiteren Angaben auf der Flasche bleiben, erklärt der Ratgeber E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist. Für den Druck lies den Ratgeber QR-Code auf dem Weinetikett richtig drucken.
Ohne E-Label: hervorheben statt wiederholen
Druckst du das vollständige Zutatenverzeichnis auf das Etikett, in Österreich auch Etikette genannt, hebst du die Allergene direkt darin hervor. Das geht etwa durch Fettdruck, eine andere Schrift oder einen farbigen Hintergrund (Art. 21 Abs. 1 LMIV). Ein zusätzliches „Enthält Sulfite“ wäre nach Auffassung der Kommission eine unzulässige Wiederholung (C/2023/1190, Frage 10).
Piktogramme als Ergänzung
Als Wiederholung erlaubt ist nur ein Piktogramm. Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 enthält Piktogramme, etwa für Ei und Milch. Sie dürfen die Begriffe ergänzen, aber nicht ersetzen (Art. 41 Abs. 2).
Eine E-Nummer braucht den Allergenbegriff
Für einen Zusatzstoff kannst du im Zutatenverzeichnis die E-Nummer anstelle des Namens verwenden. Bei allergenen Stoffen genügt die Nummer allein jedoch nicht. Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a LMIV verlangt einen Bezug auf die Bezeichnung des Allergens. Deshalb wird der Allergenbegriff in der Praxis in Klammern ergänzt.
| Angabe im Verzeichnis | Bewertung |
|---|---|
| Konservierungsstoff: Sulfite | zulässig |
| Antioxidationsmittel: E 220 (Sulfite) | zulässig |
| Antioxidationsmittel: E 220 | nicht ausreichend, Allergenbegriff fehlt |
Schönungsmittel gibst du an, wenn sie im Wein verbleiben
Als Verarbeitungshilfsstoffe gehören Schönungsmittel normalerweise nicht ins Zutatenverzeichnis. Sind sie allergen und im fertigen Wein noch vorhanden, musst du sie jedoch angeben, auch wenn sie in veränderter Form vorliegen (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 21 LMIV; C/2023/1190, Fragen 8 und 9). Das betrifft Casein, Kaliumcaseinate, Eieralbumin und Weizenprotein.
Nicht abschließend geklärt ist, wann ein Stoff als „noch vorhanden“ gilt. Früher entfiel die Kennzeichnung ausdrücklich, wenn eine Methode mit einer Nachweisgrenze von 0,25 mg/l den Stoff nicht nachweisen konnte. Diese Regel enthält die heutige Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 nicht mehr. Als faktischer Maßstab dienen die Kriterien der OIV (OIV-MA-AS315-23). Eine abschließende rechtliche Klärung fehlt.
Lysozym ist in Tabelle 2 zugleich als Zusatzstoff und als Verarbeitungshilfsstoff markiert. Als Allergen wird es in beiden Fällen angegeben, wenn es im Wein vorhanden ist. Als Zusatzstoff steht es zusätzlich mit Kategorie, etwa „Konservierungsstoff: Lysozym aus Ei“.
Auch ungeschwefelter Wein kann Sulfite enthalten
Auch ohne Schwefelzusatz können bei der Gärung Sulfite entstehen. Anhang II Nr. 12 LMIV knüpft die Kennzeichnung an eine Konzentration von mehr als 10 mg/l. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c LMIV bezieht sich dagegen auf Stoffe, die bei der Herstellung verwendet werden. Daher ist umstritten, ob ein Wein ohne Schwefelzusatz bei mehr als 10 mg/l gekennzeichnet werden muss.
In der Behördenpraxis wird in diesen Fällen in der Regel gekennzeichnet. Nach dieser Praxis kann der Sulfithinweis nur entfallen, wenn eine Analyse einen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von höchstens 10 mg/l zeigt. Das gilt auch bei Bio-Wein. Die Zertifizierung allein sagt nichts darüber aus, ob der Hinweis entfallen kann.
In welcher Sprache die Allergene stehen
Die Allergenangabe ist eine Pflichtangabe in Worten. Nach Art. 121 GMO genügt dafür eine Amtssprache der EU. Behörden erwarten in der Praxis aber die Sprache des Landes, in dem der Wein verkauft wird, für Österreich und Deutschland also Deutsch. Mehrere Sprachen nebeneinander sind zulässig, etwa „Enthält Sulfite / Contains sulphites“.
| Sprache | „Enthält“ | Sulfite |
|---|---|---|
| Deutsch | Enthält | Sulfite, Schwefeldioxid |
| Englisch | contains | sulphites, sulfites, sulphur dioxide, sulfur dioxide |
| Französisch | contient | sulfites, anhydride sulfureux |
| Italienisch | contiene | solfiti, anidride solforosa |
| Niederländisch | bevat | sulfieten, zwaveldioxide |
| Tschechisch | obsahuje | siřičitany, oxid siřičitý |
Irisch fehlt in Anhang I Teil A, für Irland wird praktisch Englisch verwendet. Warum freie Übersetzungen hier riskant sind, erklärt der Ratgeber E-Label in mehreren Sprachen.
Was Weindaten dabei übernimmt
Wähle in Weindaten die verwendeten Zutaten aus der Zutatenliste, etwa Schwefeldioxid, Lysozym oder Schönungsmittel. Die passenden amtlichen Allergenbegriffe sind hinterlegt. Im E-Label werden Allergene automatisch hervorgehoben. Für den Druckbaustein im Paket Pro erstellt Weindaten aus deinen Zutaten auch die Zeile „Enthält …“, jeweils in den gewählten Etikettsprachen.
Die automatische Prüfung warnt, wenn keine Sulfite angegeben sind, und erinnert bei allergenen Schönungsmitteln daran, sie nur anzugeben, wenn sie im fertigen Wein nachweisbar sind. Mehr dazu unter Zutaten mit hervorgehobenen Allergenen. Wie das ganze Verzeichnis aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Zutatenverzeichnis für Wein: Regeln und Beispiele.
Passende Funktion in Weindaten: Zutaten mit hervorgehobenen Allergenen
Funktion ansehenHäufige Fragen
Ab wann muss „Enthält Sulfite“ auf das Etikett?
Sulfite sind anzugeben, sobald der Wein mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid enthält (Anhang II Nr. 12 LMIV). Mit „Enthält“ steht die Angabe auf dem Etikett, wenn das Zutatenverzeichnis nur im E-Label bereitgestellt wird (Art. 119 Abs. 5 Buchstabe c GMO). Steht das Verzeichnis auf dem Etikett, genügt die Hervorhebung darin.
Muss Sulfit doppelt stehen?
Nein. Steht das Zutatenverzeichnis auf dem Etikett, ist ein zusätzliches „Enthält Sulfite“ nach Auffassung der Kommission eine unzulässige Wiederholung, erlaubt ist nur ein Piktogramm (C/2023/1190, Frage 10). Mit E-Label steht „Enthält Sulfite“ auf dem Etikett und das hervorgehobene Allergen im Verzeichnis des E-Labels.
Ist ein Bio-Wein sulfitfrei?
Nicht automatisch. Ob der Sulfithinweis entfallen kann, hängt nicht von der Bio-Zertifizierung ab, sondern vom Gehalt: Anhang II Nr. 12 LMIV sieht ihn ab mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid vor. Sulfite können auch ohne Schwefelzusatz bei der Gärung entstehen. Ohne Hinweis kommt ein Wein deshalb nur aus, wenn eine Analyse zeigt, dass der Gehalt 10 mg/l nicht übersteigt.
Wie kennzeichne ich Eiweiß-Schönung?
Wurde mit Eieralbumin geschönt und ist es im fertigen Wein noch vorhanden, nennst du es mit einem amtlichen Begriff wie „Albumin aus Ei“ und hebst es im Zutatenverzeichnis hervor. Mit E-Label steht zusätzlich „Enthält Albumin aus Ei“ auf dem Etikett. Für Milcheiweiß gilt dasselbe, etwa mit „Kasein aus Milch“. Wann ein Stoff noch als vorhanden gilt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; als Maßstab dienen die Kriterien der OIV.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), Art. 119 Abs. 5 Buchstabe c und Art. 121, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Art. 40 Abs. 2, Art. 41 und Art. 48a Abs. 4 sowie Anhang I Teil A und B
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang I Teil A Tabelle 2, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3085
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c, Art. 20 und 21 sowie Anhang II
- Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 (Fragen und Antworten zur Weinetikettierung), ABl. C vom 24.11.2023, Fragen 8 bis 11
- OIV: Methode OIV-MA-AS315-23 (Kriterien zu Allergenrückständen)
- Wirtschaftskammer Kärnten: Merkblatt „Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung am Etikett“
Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.
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