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Grundlagen

E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist

Welche Angaben du elektronisch bereitstellen kannst, was auf der Flasche bleiben muss und was das EU-Weinpaket 2026 ändert.

  • Stand:
  • Von: Redaktion Weindaten
  • Lesezeit: 8 Minuten
  • Mit KI-Unterstützung erstellt, von der Redaktion geprüft (mehr dazu)
QR-Code auf einer Weinflasche wird im Geschäft gescanntKI-generiert

Seit dem 8. Dezember 2023 gelten für Wein dieselben Grundregeln wie für die meisten anderen Lebensmittel: Für neu hergestellte Weinerzeugnisse sind ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwertdeklaration vorgeschrieben. Du kannst beide Angaben direkt auf das Etikett drucken oder elektronisch bereitstellen. Beim E-Label führt ein QR-Code auf der Flasche zu diesen Informationen.

Hier erfährst du, welche Anforderungen die Verordnungen stellen, welche Angaben auf der Flasche bleiben und welche Änderungen das EU-Weinpaket 2026 bringt.

Was sich am 8. Dezember 2023 geändert hat

Getränke mit mehr als 1,2 % vol Alkohol sind nach der Lebensmittelinformationsverordnung von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration ausgenommen (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 16 Abs. 4). Für Weinerzeugnisse hat die EU diese Ausnahme mit der Verordnung (EU) 2021/2117 beendet. Dazu wurde Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) um beide Angaben ergänzt. Die Regeln gelten seit dem 8. Dezember 2023.

Für die Pflicht zählt das Herstellungsdatum. Jahrgang und Abfülldatum sind dafür nicht entscheidend. Nach der Übergangsregel der Verordnung (EU) 2021/2117 dürfen Erzeugnisse, die vor dem 8.12.2023 hergestellt wurden, ohne die neuen Angaben verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Nach Auffassung der EU-Kommission ist ein Wein „hergestellt“, sobald er die Merkmale seiner Kategorie erreicht hat (Bekanntmachung C/2023/1190, Fragen 3 bis 5). Für einzelne Produktarten nennen die Behörden folgende Zeitpunkte:

  • Schaumwein und Sekt: nach der zweiten Gärung, wenn der vorgeschriebene Druck aufgebaut ist.
  • Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: der Tag des Kohlensäurezusatzes.
  • Entalkoholisierter Wein: der Tag der Entalkoholisierung.
  • Aromatisierte Weinerzeugnisse wie Glühwein: der Tag der Aromatisierung.

Welche Produkte betroffen sind

Die Pflicht gilt für die Weinbauerzeugnisse nach Anhang VII Teil II der GMO, also unter anderem für Wein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), aromatischen Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, teilweise gegorenen Traubenmost sowie Wein aus eingetrockneten oder überreifen Trauben. Auch entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Varianten sind erfasst.

Für aromatisierte Weinerzeugnisse wie Glühwein, Wermut oder weinhaltige Cocktails gilt dasselbe über Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014. Nicht erfasst sind Erzeugnisse, die nicht unter die EU-Regeln für Weinerzeugnisse fallen, etwa Obstwein.

Was das E-Label ist

Das E-Label ist eine Webseite mit den Angaben zu einem bestimmten Wein. Ein maschinenlesbarer Code auf der Flasche führt dorthin, in der Praxis ein QR-Code. Die GMO erlaubt dabei zwei Erleichterungen:

  1. Nährwerte (Art. 119 Abs. 4 GMO): Auf dem Etikett darf die Nährwertdeklaration auf den Brennwert beschränkt werden. Er kann mit dem Symbol „E“ angegeben werden. Die vollständige Tabelle steht dann im E-Label.
  2. Zutaten (Art. 119 Abs. 5 GMO): Das Zutatenverzeichnis darf vollständig elektronisch bereitgestellt werden.

Eine aufgedruckte Internetadresse allein reicht nach Auffassung der Kommission nicht aus. Die Angaben müssen über einen Code erreichbar sein, den ein Smartphone lesen kann (C/2023/1190, Fragen 26 und 33).

Was trotz E-Label auf dem Etikett stehen muss

Das E-Label nimmt dir nicht alle Angaben auf der Flasche ab. Von den neuen Angaben bleiben dort:

  • Der Brennwert in kJ und kcal je 100 ml, zum Beispiel „E (100 ml) 314 kJ / 75 kcal“. Er steht im gleichen Sichtbereich wie die übrigen Pflichtangaben (C/2023/1190, Frage 2).
  • Die Allergene, eingeleitet mit „Enthält“, zum Beispiel „Enthält Sulfite“. Das schreibt Art. 119 Abs. 5 Buchstabe c GMO ausdrücklich vor.
  • Ein Hinweis beim Code, der das Wort „Zutaten“ enthält. Allgemeine Symbole wie ein „i“ reichen nach Auffassung der Kommission nicht aus (C/2023/1190, Frage 38). Behörden empfehlen die Formulierung „Zutaten und Nährwerte“.

Daneben gelten alle bisherigen Pflichtangaben unverändert weiter. Dazu zählen etwa die Kategorie des Erzeugnisses, der vorhandene Alkoholgehalt, die Nennfüllmenge, die Herkunft und der Abfüller. Bei Schaumwein kommt die Angabe zum Zuckergehalt hinzu.

So kann der Block auf dem Etikett aussehen
[QR-Code] Zutaten und Nährwerte
E (100 ml) 314 kJ / 75 kcal
Enthält Sulfite

Was im E-Label stehen muss

Das Zutatenverzeichnis wird mit dem Wort „Zutaten“ eingeleitet. Darin stehen alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Für Wein sind Begriffe wie „Trauben“ und „konzentrierter Traubenmost“ vorgesehen (Art. 48a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33). Zusatzstoffe nennst du mit Kategorie und Name oder E-Nummer, etwa „Säureregulator: Weinsäure“. Allergene werden im Verzeichnis hervorgehoben. Verarbeitungshilfsstoffe, die nicht im Wein verbleiben, gehören nicht ins Verzeichnis.

Die Nährwertdeklaration nennt je 100 ml den Brennwert sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz (Art. 30 LMIV). Im E-Label erscheinen die Angaben als Tabelle. Sind die entsprechenden Mengen so gering, dass sie als null gelten dürfen, kann darunter der Hinweis stehen: „Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz“ (Art. 34 Abs. 5 LMIV).

Den Rechenweg vom Laborbefund zur Nährwerttabelle findest du im Ratgeber Nährwerte für Wein berechnen. Der Ratgeber Zutatenverzeichnis für Wein erklärt, welche Begriffe du für die Zutaten verwendest.

Regeln für die Seite hinter dem QR-Code

Auch für die Seite hinter dem QR-Code gelten Vorgaben. Die GMO und die Bekanntmachung der Kommission nennen insbesondere diese Anforderungen:

  • Keine Nutzerdaten: Es dürfen keine Daten über die Nutzerinnen und Nutzer erhoben oder nachverfolgt werden (Art. 119 Abs. 4 und 5 GMO). Nach Auffassung der Kommission lässt sich das auch nicht mit einem Einwilligungsbanner lösen. Der Zugang erfolgt direkt, ohne Formular oder Zwischenseite (C/2023/1190, Frage 35).
  • Keine Werbung: Die Angaben dürfen nicht zusammen mit Informationen für Verkaufs- oder Vermarktungszwecke angezeigt werden. Gemeint sind etwa Links zum Shop, Werbetexte oder Verkaufsstellen. Die Kommission sieht das E-Label nicht als Teil der Website des Erzeugers (C/2023/1190, Fragen 30, 36 und 37).
  • Eindeutig: Jeder Code führt zu einem bestimmten Erzeugnis bzw. zu dessen Charge (Frage 34).
  • Dauerhaft erreichbar: Das E-Label muss so lange verfügbar sein, wie das Erzeugnis bei normaler Lagerung verzehrfähig ist (Frage 40). Das LGL Bayern nennt als Richtwerte zum Beispiel 10 Jahre für lagerfähige Weine, 5 Jahre für sonstige Weine und 3 Jahre für Perl- und Schaumweine sowie aromatisierte Erzeugnisse.
  • Sprache: Pflichtangaben stehen in einer oder mehreren Amtssprachen der EU (Art. 121 GMO). In der Praxis erwarten die Behörden die Sprache des Landes, in dem der Wein verkauft wird. Mehr dazu im Ratgeber E-Label in mehreren Sprachen.

Wie Weindaten diese Regeln technisch umsetzt, zeigt der Abschnitt cookielos und ohne Tracking.

Neu seit 2026: das EU-Weinpaket

Die Verordnung (EU) 2026/471 passt das Weinrecht erneut an. Sie ist seit dem 18. März 2026 in Kraft; am 22. Mai 2026 folgte eine Berichtigung. Für das E-Label sind vor allem drei Änderungen relevant:

  • Entalkoholisierte Weine: Ab dem 19. September 2027 gelten neue Begriffe wie „alkoholfrei“, die Zusatzangabe „0,0 %“ und „alkoholreduziert“. Vorher nach altem Recht etikettierte Ware darf abverkauft werden.
  • Ausfuhr: Für Erzeugnisse, die ausschließlich für die Ausfuhr aus der EU bestimmt sind, sieht die Verordnung eine Ausnahme bei Zutaten und Nährwerten vor.
  • Einheitliches Symbol: Die Kommission darf künftig ein sprachunabhängiges Symbol für das E-Label festlegen. Bis zum Stand dieses Artikels ist dazu kein delegierter Rechtsakt erschienen. Bis dahin bleibt das Wort „Zutaten“ beim Code maßgeblich.

Details zu den neuen Begriffen findest du im Ratgeber Entalkoholisierte Weine kennzeichnen.

Besonderheiten je Produktart

Je nach Produktart kommen zu den Grundregeln besondere Begriffe, Stichtage oder Pflichtangaben hinzu. Diese Ratgeber erklären die Unterschiede:

Häufige Fehler in der Praxis

  • Neben dem QR-Code steht nur ein „i“ oder gar kein Hinweis.
  • Statt eines QR-Codes ist nur eine Internetadresse gedruckt.
  • Das E-Label liegt im Webshop, direkt neben dem Warenkorb.
  • Auf der E-Label-Seite laufen Analyse-Werkzeuge oder ein Cookie-Banner.
  • „Enthält Sulfite“ steht nur im E-Label und fehlt auf dem Etikett.
  • Pflichtbegriffe sind maschinell übersetzt und weichen von den amtlichen Begriffen ab.
  • Die Seite geht offline, obwohl der Wein noch im Handel ist.

So setzt du es um

  1. Prüfe für jedes Erzeugnis das Herstellungsdatum.
  2. Sammle die Werte aus dem Laborbefund und die verwendeten Zutaten und Zusatzstoffe.
  3. Lege das E-Label auf einer neutralen Seite ohne Tracking und Werbung an.
  4. Setze den Code mit „Zutaten und Nährwerte“, den Brennwert und die Allergene aufs Etikett. Hinweise zu Größe und Druck findest du im Ratgeber QR-Code auf dem Weinetikett richtig drucken.
  5. Halte das E-Label erreichbar, solange der Wein bei normaler Lagerung verzehrfähig ist.

In Weindaten kannst du die Schritte 2 bis 5 gemeinsam vorbereiten und umsetzen: mit amtlichen Begriffen in 23 Sprachen, einer automatischen Prüfung je Produktart und E-Label-Seiten ohne Cookies.

Passende Funktion in Weindaten: Automatische Prüfung je Produktart

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die Pflicht?

Für Weinerzeugnisse, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden. Grundlage ist Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117.

Gilt die Pflicht auch für Wein aus dem Jahrgang 2022?

Maßgeblich ist das Herstellungsdatum. Wurde der Wein vor dem 8.12.2023 hergestellt, darf er ohne Zutaten und Nährwerte verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Reicht ein Link statt eines QR-Codes?

Nach Auffassung der EU-Kommission nicht. Das E-Label muss über einen Code erreichbar sein, den ein Smartphone lesen kann.

Welcher Text muss beim QR-Code stehen?

Ein Hinweis, der das Wort „Zutaten“ enthält. Üblich und von Behörden empfohlen ist „Zutaten und Nährwerte“.

Darf das E-Label auf meiner eigenen Website liegen?

Die Kommission sieht das E-Label nicht als Teil der Erzeuger-Website. Es soll in einer neutralen Umgebung ohne Verkaufs- oder Werbeinformationen stehen.

Wie lange muss das E-Label online bleiben?

So lange, wie der Wein bei normaler Lagerung verzehrfähig ist. Behörden nennen je nach Produkt Richtwerte zwischen 3 und 10 Jahren.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), Art. 119 und 121, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117 und der Verordnung (EU) 2026/471
  2. Verordnung (EU) 2021/2117
  3. Verordnung (EU) 2026/471 vom 24.2.2026 (ABl. L 2026/471 vom 26.2.2026) und Berichtigung vom 22.5.2026
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, insbesondere Art. 48a
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 16, 30 und 34
  6. Verordnung (EU) Nr. 251/2014 (aromatisierte Weinerzeugnisse), Art. 6a
  7. Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 (Fragen und Antworten zur Weinetikettierung), ABl. C vom 24.11.2023
  8. LGL Bayern: Infoblatt „Anforderungen an das Zutatenverzeichnis und die Nährwertkennzeichnung bei Weinerzeugnissen“, Stand 17.04.2025
  9. Bundeskellereiinspektion: Leitfaden „Nährwertkennzeichnung, Zutatenliste und Bezeichnung“

Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.

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