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E-Label für Schaumwein und Sekt: Dosage, Zucker und Zutaten
Bei Sekt und Schaumwein kommt es neben Zutaten und Nährwerten auf die Zuckerangabe, die Dosagen und den Herstellungszeitpunkt an. Hier findest du die Regeln für das Flaschenetikett und das E-Label.
KI-generiertWie für jeden Wein sind für Sekt und Schaumwein Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration vorgeschrieben, wenn sie ab dem 8.12.2023 hergestellt wurden. Zusätzlich gelten Regeln, die es nur bei Schaumweinen gibt: zur verpflichtenden Zuckerangabe von naturherb bis mild, zu den Zutatenbegriffen „Fülldosage“ und „Versanddosage“ sowie zum Zeitpunkt, ab dem das Erzeugnis als hergestellt gilt.
Die folgenden Abschnitte erklären die Pflichtangaben auf dem Schaumwein-Etikett und zeigen, wie du Dosage, Zucker und Zutaten kennzeichnest. Die allgemeinen Anforderungen findest du im Ratgeber E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist.
Welche Schaumweine unter die Regeln fallen
Die Schaumweinregeln gelten für vier Kategorien aus Anhang VII Teil II der GMO: Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), aromatischer Qualitätsschaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure. Alle vier brauchen Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration und Zuckerangabe. Perlwein bildet eine eigene Kategorie. Er hat weniger Druck und andere Regeln zur Zuckerkennzeichnung.
| Kategorie | Überdruck | Besonderheit |
|---|---|---|
| Schaumwein (Kat. 4) | mindestens 3 bar | Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung |
| Qualitätsschaumwein (Kat. 5) | mindestens 3,5 bar | „Sekt“ darf die Kategorie ersetzen |
| Aromatischer Qualitätsschaumwein (Kat. 6) | mindestens 3 bar | mindestens 6 % vol, Versanddosage verboten |
| Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Kat. 7) | mindestens 3 bar | nur aus Wein ohne g.U. oder g.g.A., Zusatz „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ |
| Perlwein (Kat. 8 und 9, zum Vergleich) | 1 bis 2,5 bar | Zuckerangabe nach EU-Recht freiwillig |
Auch Schaumweine dürfen entalkoholisiert werden. Welche Begriffe dann gelten, erklärt der Ratgeber Entalkoholisierte Weine kennzeichnen.
Ab wann die Pflicht für Sekt gilt
Für den Stichtag zählt, wann der Schaumwein hergestellt wurde, nicht der Jahrgang des Grundweins. Ein Wein gilt als hergestellt, wenn er die Merkmale seiner Kategorie erreicht hat. Bei Schaumwein ist das nach der zweiten Gärung der Fall, sobald der vorgeschriebene Druck aufgebaut ist (Bekanntmachung C/2023/1190, Fragen 3 bis 5). Wird dieser Zeitpunkt ab dem 8.12.2023 erreicht, gilt die Pflicht.
Auch ein Grundwein aus dem Jahrgang 2022 kann deshalb unter die Pflicht fallen, wenn er erst 2024 versektet wurde. Vor dem 8.12.2023 fertig hergestellte Schaumweine dürfen dagegen ohne die neuen Angaben verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der Tag des Kohlensäurezusatzes maßgeblich.
Diese Pflichtangaben gehören auf das Sekt-Etikett
Ausgangspunkt sind die allgemeinen Pflichtangaben nach Art. 119 GMO. Bei Schaumwein stehen jedoch Hersteller oder Verkäufer anstelle des Abfüllers auf dem Etikett. Die Zuckerangabe ist verpflichtend; bei Qualitätsschaumwein darf „Sekt“ die Kategoriebezeichnung ersetzen. Grundsätzlich stehen die Pflichtangaben im gleichen Sichtbereich und in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm (Art. 40 DVO 2019/33).
- Kategorie, zum Beispiel „Qualitätsschaumwein“. Steht „Sekt“ auf dem Etikett, darf sie entfallen (Art. 48 Abs. 3 DVO 2019/33).
- Zuckerangabe wie „brut“ oder „extra trocken“ (Art. 119 Abs. 1 Buchstabe g GMO). Details im nächsten Abschnitt.
- Vorhandener Alkoholgehalt in ganzen oder halben Volumenprozent, etwa „12 % vol“. Bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure darf er höchstens 0,8 % vol vom Analysewert abweichen (Art. 44 DVO 2019/33).
- Herkunft und bei g.U. oder g.g.A. der geschützte Name.
- Hersteller oder Verkäufer, etwa mit „hergestellt von“ oder „vertrieben von“. Auf Deutsch sind auch Begriffe wie „Sektkellerei“ oder „versektet durch“ vorgesehen (Art. 46 und Anhang II DVO 2019/33).
- Nennfüllmenge, Allergene und Los nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
- Bei zugesetzter Kohlensäure der Zusatz „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ in Schrift gleicher Art und Größe (Art. 48 DVO 2019/33).
- Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration, auf dem Etikett oder im E-Label.
Die Zuckerangabe ist Pflicht: Begriffe und Grenzwerte
Auf dem Etikett muss bei allen vier Schaumweinkategorien ein Begriff für den Zuckergehalt stehen (Art. 47 DVO 2019/33). Zum maßgeblichen Zucker zählen Fructose, Glucose und Saccharose, also auch der Zucker aus der Dosage. Die zulässigen Begriffe und ihre Grenzwerte stehen in Anhang III Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33.
| Begriff (DE) | Begriff (EN) | Weitere Begriffe (Auszug) | Zuckergehalt |
|---|---|---|---|
| naturherb | brut nature | pas dosé, dosage zéro, brut natur | unter 3 g/l; nur wenn nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde |
| extra herb | extra brut | 0 bis 6 g/l | |
| herb | brut | unter 12 g/l | |
| extra trocken | extra dry | extra sec, extra seco | 12 bis 17 g/l |
| trocken | dry | sec, secco | 17 bis 32 g/l |
| halbtrocken | medium dry | demi-sec | 32 bis 50 g/l |
| mild | sweet | doux, dolce | über 50 g/l |
- Toleranz: Der Zuckergehalt darf höchstens 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett abweichen (Art. 47 Abs. 3).
- Nur ein Begriff: Passen zwei Begriffe, etwa „extra herb“ und „herb“ bei 5 g/l, wählst du einen davon (Art. 47 Abs. 2).
- Naturherb setzt voraus, dass nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
- Sprache: Die Liste in Anhang III ist mehrsprachig. Jeder dort genannte Begriff darf verwendet werden, freie Übersetzungen nicht.
So stehen Fülldosage und Versanddosage im Zutatenverzeichnis
Für Schaumweine gibt es zwei eigene Zutatenbegriffe: „Fülldosage“ bezeichnet den Zusatz, der die zweite Gärung auslöst, „Versanddosage“ den Zusatz danach. Nach Art. 48a Abs. 7 DVO 2019/33 kannst du beide Begriffe allein verwenden oder die Bestandteile in Klammern ergänzen. Im Zutatenverzeichnis stehen sie wie alle Zutaten absteigend nach Gewichtsanteil.
Was in die Dosage darf
- Fülldosage bei Qualitätsschaumwein: Saccharose, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost, Wein (Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang II Teil B Nr. 1).
- Fülldosage bei Schaumwein ohne g.U.: Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Saccharose und Wein (Anhang II Teil A Nr. 11).
- Versanddosage: Saccharose, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, Wein oder eine Mischung daraus, gegebenenfalls mit Weindestillat (Anhang II Teil A Nr. 2).
- Aromatischer Qualitätsschaumwein: Versanddosage ist verboten (Anhang II Teil B Nr. 4).
Saccharose darf auch „Zucker“ heißen. Wie Zusatzstoffe, Reihenfolge und Allergene im Verzeichnis stehen, erklärt der Ratgeber Zutatenverzeichnis für Wein.
Nährwerte: Die Saccharose aus der Dosage zählt mit
Die Nährwertdeklaration enthält dieselben Angaben wie bei Wein: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz je 100 ml (Art. 30 LMIV). Achte bei Schaumwein darauf, die Saccharose aus der Dosage neben Glucose und Fructose mitzuzählen. Sie geht in Zucker, Kohlenhydrate und Brennwert ein.
Ein Beispiel: Ein Sekt mit insgesamt 8 g/l Zucker enthält 0,8 g Zucker je 100 ml. Nach dem Leitfaden der Kommission rundest du Werte unter 10 g und über 0,5 g auf 0,1 g. Für den Brennwert werden Kohlenhydrate mit 17 kJ bzw. 4 kcal je Gramm angesetzt (Anhang XIV LMIV).
Den ganzen Rechenweg mit Alkohol, Säure und Glycerin zeigt der Ratgeber Nährwerte für Wein berechnen. Schneller geht es mit dem kostenlosen Brennwertrechner.
Was mit E-Label auf dem Sekt-Etikett bleibt
Zutatenverzeichnis und vollständige Nährwerttabelle kannst du auch bei Sekt elektronisch bereitstellen (Art. 119 Abs. 4 und 5 GMO). Auf der Flasche bleiben Brennwert, Allergene mit „Enthält“ und der Code samt Hinweis mit dem Wort „Zutaten“. Die Zuckerangabe und alle übrigen Pflichtangaben bleiben ebenfalls auf dem Etikett.
Wie groß der Code sein sollte und wo er hingehört, erklärt der Ratgeber QR-Code auf dem Weinetikett richtig drucken.
Was Weindaten bei Schaumwein prüft
Vor der Veröffentlichung prüft Weindaten bei den vier Schaumweinkategorien die typischen Fehlerquellen. Fehler musst du beheben, bevor das E-Label online gehen kann. Warnungen machen dich auf Punkte aufmerksam, die du selbst prüfen solltest. Die Verantwortung für das Etikett bleibt beim Weingut.
- Die Zuckerangabe ist vorhanden und stammt aus Anhang III Teil A, auch in Varianten wie „brut“ oder „extra dry“.
- Der Begriff passt zum eingetragenen Zuckergehalt, unter Berücksichtigung der Toleranz von 3 g/l.
- Fülldosage ist nur bei Schaumweinen möglich, Versanddosage nicht bei aromatischem Qualitätsschaumwein.
- Jeder Zusatzstoff steht mit seiner Kategorie, etwa „Antioxidationsmittel“.
- Der Alkoholgehalt steht in ganzen oder halben Prozent.
- Bei zugesetzter Kohlensäure erinnert Weindaten daran, „Kohlendioxid“ als Zutat anzugeben.
Mehr dazu unter automatische Prüfung je Produktart. Fülldosage und Versanddosage wählst du als amtliche Begriffe aus einer Liste, statt sie zu tippen (Zutaten auswählen).
Passende Funktion in Weindaten: Zuckerangabe automatisch prüfen
Funktion ansehenHäufige Fragen
Ab wann gilt die Pflicht für Sekt?
Für Sekt und Schaumwein, die ab dem 8.12.2023 hergestellt wurden. Als hergestellt gilt ein Schaumwein erst nach der zweiten Gärung, wenn der vorgeschriebene Druck aufgebaut ist. Der Jahrgang des Grundweins ist dafür nicht entscheidend.
Muss ich die Zusammensetzung der Dosage aufschlüsseln?
Nein. Nach Art. 48a Abs. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen „Fülldosage“ und „Versanddosage“ allein im Zutatenverzeichnis stehen. Du kannst die Bestandteile freiwillig in Klammern ergänzen, etwa „Fülldosage (Saccharose, Wein)“.
Darf „extra dry“ auf einem deutschen Etikett stehen?
Ja. Anhang III Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 enthält eine mehrsprachige Liste. Du darfst jeden dort aufgeführten Begriff verwenden, wenn er zum Zuckergehalt passt. „Extra dry“ entspricht „extra trocken“ mit 12 bis 17 g/l und ist damit süßer als „brut“.
Gilt das auch für Perlwein?
Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration gelten auch für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure. Die Zuckerangabe ist dort nach EU-Recht freiwillig und folgt anderen Begriffen (Anhang III Teil B), die Mitgliedstaaten können eigene Regeln festlegen. Fülldosage und Versanddosage sind nur für Schaumweine vorgesehen.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), Art. 119 und Anhang VII Teil II Nr. 4 bis 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Art. 40, 44, 46, 47, 48 und 48a sowie Anhang II und Anhang III Teil A und B
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang II Teil A Nr. 2 und 11, Teil B Nr. 1 und 4
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 18 und 30 sowie Anhang XIV
- Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 (Fragen und Antworten zur Weinetikettierung), Fragen 3 bis 5, ABl. C vom 24.11.2023
- Leitfaden der Kommission zu Toleranzen für Nährwertangaben, Dezember 2012, Tabelle 4
- WKO Kärnten: Merkblatt „Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung am Etikett“
Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.
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