Umsetzung
E-Label in mehreren Sprachen: Was beim Export zählt
Welche Sprachen du für deine Absatzmärkte einplanen solltest und woher die richtigen Begriffe für Zutaten, Allergene und Nährwerte kommen.

Wenn du deinen Wein in mehreren Ländern verkaufst, brauchst du passende Sprachfassungen der Angaben. Auf dem Flaschenetikett ist dafür wenig Platz, im E-Label kannst du Zutaten und Nährwerte in mehreren Sprachen bereitstellen. Entscheidend sind dabei zwei Fragen: Welche Sprachen sind nötig und welche Begriffe gelten?
Hier erfährst du, welche Regeln für Lieferungen in andere EU-Länder gelten und welche Ausnahme für reine Exportweine vorgesehen ist. Die allgemeinen Anforderungen erklärt der Ratgeber E-Label für Wein: Was seit 8.12.2023 Pflicht ist.
Welche Sprache das EU-Recht vorschreibt
Art. 121 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) regelt die Sprache der Pflichtangaben für Wein. Werden sie in Worten ausgedrückt, müssen sie in einer oder mehreren Amtssprachen der Union stehen. Das gilt auch für Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration im E-Label, da beide zu den Pflichtangaben nach Art. 119 GMO gehören.
Die EU-Kommission sieht Art. 121 als Sonderregel gegenüber dem allgemeinen Lebensmittelrecht und wendet ihn ausdrücklich auch auf den Hinweis beim QR-Code an (Bekanntmachung C/2023/1190, Frage 38). Für aromatisierte Weinerzeugnisse wie Glühwein enthält Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 eine vergleichbare Regel.
Was Behörden in der Praxis erwarten
Dem Wortlaut nach würde jede EU-Amtssprache genügen, selbst wenn sie im Verkaufsland kaum verstanden wird. Behörden verlangen in der Praxis jedoch die dortige Sprache und berufen sich auf Art. 15 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Ob diese Regel bei Wein zusätzlich zu Art. 121 GMO gilt, ist rechtlich offen.
- Österreich und Deutschland: Ein Merkblatt der Wirtschaftskammer (WKO) hält fest, dass in beiden Ländern auf Deutsch gekennzeichnet werden muss.
- Tschechien: Die Lebensmittelinspektion SZPI verlangt die Angaben auf Tschechisch.
- Andere Märkte: Plane mit der jeweiligen Landessprache. Mehrere Sprachen nebeneinander sind ausdrücklich zulässig (Art. 15 Abs. 3 LMIV).
Plane dein E-Label deshalb mindestens in der Sprache des Flaschenetiketts und in den Sprachen der Länder, in denen die betreffende Flasche verkauft wird. Für einen konkreten Zweifelsfall frage bei der Bundeskellereiinspektion (AT) oder der Weinkontrolle deines Bundeslands (DE) nach.
Was auf der Flasche steht und was im E-Label
Von den hier behandelten Angaben bleiben auch mit E-Label drei auf der Flasche: der Hinweis beim QR-Code, der Brennwert und die Allergene. Der Brennwert mit „E“, kJ und kcal ist weitgehend sprachneutral. Hinweis und Allergenangabe gehören dagegen in jede Sprache, in der du das Etikett beschriftest. Zutatenverzeichnis und vollständige Nährwerttabelle stehen im E-Label.
| Angabe | Wo | Sprache |
|---|---|---|
| Hinweis beim QR-Code mit „Zutaten“ | Flasche, gleicher Sichtbereich | jede Etikettsprache, zum Beispiel „Zutaten / Ingredients / Ingrédients“ |
| Brennwert | Flasche, gleicher Sichtbereich | „E“ mit kJ und kcal, weitgehend sprachneutral |
| Allergene mit „Enthält“ | Flasche | jede Etikettsprache, zum Beispiel „Enthält Sulfite / Contains sulphites“ |
| Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle | E-Label | alle Pflichtsprachen, nur amtliche Begriffe |
| Name der g.U. oder g.g.A., traditionelle Begriffe, Rebsorten | Flasche und E-Label | werden nicht übersetzt |
Mehr zu den amtlichen Allergenbegriffen im Ratgeber Allergene im Wein, zu Größe und Kontrast des Codes im Ratgeber QR-Code auf dem Weinetikett richtig drucken.
Warum maschinelle Übersetzung bei Pflichtbegriffen riskant ist
Für Zutaten, Zusatzstoffe, Allergene, Nährwerte und Zuckerangaben enthalten die Sprachfassungen der Verordnungen festgelegte Begriffe. Ein Übersetzungsprogramm kennt diese Fassungen nicht. Es liefert oft eine verständliche, aber keine amtliche Formulierung. Für das Etikett brauchst du jedoch den Wortlaut der betreffenden Sprachfassung. Eine sinngemäße Übersetzung genügt dafür nicht.
Die maßgeblichen Begriffe findest du vor allem in Art. 41 und 48a sowie den Anhängen I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33. Hinzu kommen Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und Anhang XV der LMIV. Die folgenden Beispiele zeigen, warum ein Nachschlagen in der amtlichen Fassung nötig ist:
| Begriff | Sprache | Amtliche Fassung | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Fülldosage / Versanddosage | Italienisch | „sciroppo zuccherino“ / „sciroppo di dosaggio“ | keine wörtliche Entsprechung |
| Fülldosage / Versanddosage | Griechisch | „liqueur de tirage“ / „liqueur d’expédition“ | französische Begriffe im griechischen Text |
| Fülldosage / Versanddosage | Litauisch, Polnisch | „tirage liqueur“ / „expedition liqueur“ | englische Begriffe |
| Sulfite | Englisch | „sulphites“, „sulfites“, „sulphur dioxide“, „sulfur dioxide“ | vier zulässige Begriffe, in den meisten Sprachen zwei |
| Lysozym als Allergen | Deutsch | „Lysozym aus Ei“ | Tabelle 2 nennt nur „Lysozym“, für Allergene gilt Anhang I |
| „alkoholfrei“ ab 19.9.2027 | Italienisch | „zero alcol“ | neuer Begriff aus der Verordnung (EU) 2026/471 |
Selbst die deutsche Fassung der Kommissionsbekanntmachung C/2023/1190 schreibt „enthält … bzw.“, maßgeblich ist aber der Verordnungstext „enthält … und/oder“. Dosagen und Zuckerangaben erklärt der Ratgeber E-Label für Schaumwein und Sekt, die neuen Begriffe der Ratgeber Entalkoholisierte Weine kennzeichnen.
Was gar nicht übersetzt wird
- Namen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben wie „Wachau“ oder „Mosel“ (Art. 121 Abs. 2 GMO).
- Traditionelle Begriffe wie „Qualitätswein“, „Spätlese“ oder „Ausbruch“ (Art. 113 Abs. 2 GMO).
- Rebsortennamen, „Sekt“ und kursiv gedruckte Bezeichnungen wie „Glühwein“ (Art. 48 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014).
Warum es 23 und nicht 24 Sprachen sind
Von den 24 EU-Amtssprachen fehlt für Irisch die nötige Grundlage. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 liegt nicht in einer konsolidierten irischen Fassung vor, und auch ihr Anhang I Teil A enthält keine irischen Allergenbegriffe. Ein E-Label mit amtlichen Begriffen lässt sich deshalb nicht vollständig auf Irisch erstellen. In Irland wird in der Praxis Englisch verwendet.
Wie das E-Label die richtige Sprache zeigt
Wie die Sprache eines E-Labels ausgewählt wird, ist nicht eigens in einer EU-Vorschrift geregelt. Zwei Anforderungen begrenzen die Umsetzung: Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden (Art. 119 Abs. 4 und 5 GMO). Außerdem muss der Code ohne Formular oder Zwischenseite direkt zu den Angaben führen (C/2023/1190, Frage 35).
Daraus ergeben sich drei Regeln für die Umsetzung:
- Keine Sprachauswahlseite vorschalten. Nach dem Scannen erscheinen sofort die Angaben in einer Standardsprache.
- Handysprache lesen, nicht speichern. Das Handy teilt bei jedem Aufruf mit, welche Sprachen es bevorzugt. Diese Angabe steuert die Anzeige, wird aber weder gespeichert noch protokolliert. Ob schon das kurze Auswerten als „Erheben“ gilt, hat die Kommission nicht ausdrücklich beantwortet.
- Sprachwechsel über einfache Links. Wer eine andere Sprache braucht, wechselt mit einem Klick, ohne Cookie und ohne Speicher im Browser.
Wie Weindaten die Etikett-Seiten ausliefert, zeigt der Abschnitt cookielos und ohne Tracking.
Export außerhalb der EU: die Ausnahme seit 18.3.2026
Weinerzeugnisse, die ausschließlich zur Ausfuhr aus der EU bestimmt sind, brauchen seit dem 18. März 2026 kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertdeklaration. Grundlage ist der neue Art. 119 Abs. 6 GMO, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/471. Die übrigen Pflichtangaben gelten weiter.
- Nur bei „ausschließlich“: Gehen Flaschen derselben Abfüllung auch in der EU in den Verkauf, greift die Ausnahme nach dem Wortlaut für diese Flaschen nicht.
- Aromatisierte Erzeugnisse: Für Glühwein und ähnliche Erzeugnisse gilt die Pflicht nach Art. 6a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 ohnehin nur, wenn sie in der Union vermarktet werden.
- Zielland: Was das Einfuhrland verlangt, regelt dessen eigenes Recht. Das klärst du am besten mit deinem Importeur.
Italien und die Umweltkennzeichnung der Verpackung
Beim Export können neben den Weinangaben Hinweise zur Entsorgung der Verpackung erforderlich sein. Sie beruhen auf dem Verpackungsrecht und zählen nicht zu den Pflichtangaben nach Art. 119 GMO. Für Italien wird häufig auf nationale Vorgaben verwiesen. Diese wurden für diesen Artikel nicht im Detail geprüft. Kläre die Anforderungen mit deinem Importeur.
Für die EU regelt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 das Thema. Sie gilt seit dem 12.8.2026. Für die Bereitstellung über das E-Label sind diese Punkte relevant:
- Ein einheitliches Materialetikett mit Piktogrammen gilt erst ab dem 12.8.2028 oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt. Dieser war bis zum Stand dieses Artikels nicht erschienen.
- Entsorgungshinweise je Verpackungsteil dürfen auch über einen QR-Code bereitgestellt werden, in der Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat bestimmt (Art. 12). Werbung ist dort ebenfalls ausgeschlossen.
- Ob Weinangaben und Entsorgungshinweise über denselben Code laufen müssen, ist offen. Klar getrennte Abschnitte auf einer Seite sind eine vorsichtige Lösung.
Weindaten zeigt Entsorgungshinweise je Verpackungsteil in einem eigenen Abschnitt der Etikett-Seite, mit Materialcodes nach der Entscheidung 97/129/EG wie GL 71 oder FOR 51. Mehr dazu unter Recycling je Verpackungsteil.
Was Weindaten bei Sprachen übernimmt
Weindaten übersetzt Pflichtangaben nicht maschinell, sondern verwendet für 23 Amtssprachen die Begriffe aus den amtlichen Sprachfassungen der Rechtsakte. Fehlt in einer Sprache auch nur ein Begriff für das konkrete E-Label, wird diese Fassung nicht angeboten. So werden keine unvollständigen oder gemischten Sprachfassungen angezeigt.
- Der Editor zeigt unter der Vorschau, in wie vielen Sprachen dein Etikett vollständig ist und welche Begriffe für die übrigen fehlen.
- Die Etikett-Seite richtet sich nach der Spracheinstellung des Handys, ohne etwas zu speichern. Ist das Etikett in dieser Sprache nicht vollständig, erscheint die deutsche Fassung. Andere Sprachen sind über einfache Links erreichbar.
- Den Druckbaustein (Paket Pro) lädst du in den Sprachen herunter, in denen dein Etikett vollständig ist.
Mehr dazu unter amtliche Begriffe in 23 Sprachen.
Passende Funktion in Weindaten: Amtliche Begriffe in 23 Sprachen
Funktion ansehenHäufige Fragen
In welcher Sprache muss mein E-Label für Italien sein?
Nach dem Wortlaut von Art. 121 GMO genügt jede Amtssprache der EU. Behörden verlangen in der Praxis aber die Sprache des Verkaufslandes. Für Italien solltest du deshalb Italienisch anbieten, im E-Label und beim Hinweis am Code. Eine eigene italienische Vorschrift dazu haben wir für diesen Ratgeber nicht geprüft.
Darf ich eigene Übersetzungen eintragen?
Du darfst jede Amtssprache verwenden, die Pflichtbegriffe sollten aber wörtlich den amtlichen Sprachfassungen entsprechen. Spielraum gibt es nur bei Texten ohne festgelegten Wortlaut, etwa der Überschrift der Nährwerttabelle. In Weindaten wählst du Zutaten aus einer Liste, die Begriffe in den anderen Sprachen kommen aus den amtlichen Fassungen.
Warum zeigt mein Etikett eine Sprache nicht an?
Weindaten bietet nur Sprachfassungen an, in denen alle Pflichtbegriffe amtlich vorliegen. Fehlt etwa eine Kategoriebezeichnung oder Zuckerangabe, wird diese Sprache nicht angezeigt. Als Freitext erfasste Zutaten sind nur auf Deutsch verfügbar. Unter der Vorschau im Editor siehst du, welche Begriffe noch fehlen.
Gilt die Ausfuhrausnahme auch, wenn nur ein Teil der Flaschen exportiert wird?
Nach dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 6 GMO gilt sie nur für Erzeugnisse, die ausschließlich zur Ausfuhr bestimmt sind. Flaschen, die in der EU verkauft werden, brauchen Zutaten und Nährwerte wie bisher. Mit einem E-Label bleiben die Angaben bei gemischten Abfüllungen auch für den Verkauf in der EU verfügbar.
Muss auch das Flaschenetikett mehrsprachig sein?
Der Hinweis beim Code und der Allergenhinweis sind Wörter auf der Flasche. Sie sollten in jeder Sprache stehen, in der du das Etikett für deine Märkte beschriftest, zum Beispiel „Enthält Sulfite / Contains sulphites“. Der Brennwert mit „E“, kJ und kcal kommt weitgehend ohne Übersetzung aus.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), Art. 113, 119 und 121, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117 und der Verordnung (EU) 2026/471
- Verordnung (EU) 2026/471 vom 24.2.2026 (ABl. L 2026/471 vom 26.2.2026), Art. 1 Nr. 10, und Berichtigung vom 22.5.2026
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Art. 41, 48, 48a und 50, Anhang I Teil A und Anhang III
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, Anhang I Teil A Tabelle 2
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 15 und Anhang XV
- Verordnung (EU) Nr. 251/2014 (aromatisierte Weinerzeugnisse), Art. 6a und 8
- Bekanntmachung der Kommission C/2023/1190 (Fragen und Antworten zur Weinetikettierung), Fragen 35 und 38, ABl. C vom 24.11.2023
- Verordnung (EU) 2025/40 (Verpackungsverordnung), Art. 12
- WKO Kärnten: Merkblatt „Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung am Etikett“
- SZPI (Tschechische Lebensmittelinspektion): „Wine labelling according to applicable legislation“
- Irland: Public Health (Alcohol) (Labelling) Regulations 2023, Verschiebung des Geltungsbeginns laut Kanzlei Arthur Cox (Sekundärquelle)
Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum angegebenen Stand allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bekanntmachungen der Kommission sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann EU-Recht nur der Gerichtshof der EU. Für die Kennzeichnung ist der Abfüller verantwortlich. Bei Fragen zu einem konkreten Etikett hilft dir deine Weinbauberatung oder die zuständige Kontrollbehörde.
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